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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008
- VIII ZR 30/08 -
BGH: Einseitiger Kündigungsverzicht von Mietern im Formularmietvertrag ist unwirksam
Anderes kann gelten, wenn es für den Mieter einen Ausgleich gibt
Auch wenn ein Mieter auf sein Kündigungsrecht im Mietvertrag verzichtet hat, kann er seine Wohnung fristgerecht kündigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter für den Kündigungsverzicht keinen Ausgleich vom Vermieter erhält, der den Verzicht rechtfertigen könnte, entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war eine
Vermieter verlangt Miete für ein volles Jahr
Die
BGH: Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters ist unwirksam
Ebenso entschied der Bundesgerichtshof (Revisionsinstanz). Er führte aus, dass der einseitige Kündigungssauschluss zu Lasten der
BGH grenzt vorliegenden Fall zu früherer Entscheidung ab
Die Richter des Bundesgerichtshofs wiesen darauf hin, dass der vorliegende Fall sich von dem Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04 - unterscheide. Damals hatte der Senat im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung entschieden, dass ein einseitiger Kündigungssauschluss wirksam vereinbart worden sei. In der genannten Entscheidung verneinten die Bundesrichter eine
Im vorliegenden Fall gab es keinen Ausgleich für den Mieter
Im vorliegenden Fall wurde kein Staffelmietvertrag geschlossen. Es fehlte auch sonst an der Gewährung eines ausgleichenden Vorteils für den
BGH-Richter unterscheiden, ob der Kündigungsverzicht individualvertraglich oder im Formularmietvertrag vereinbart wurde
Die Richter sahen auch keinen Widerspruch zur ihrer Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - Az. VIII ZR 81/03 - (NJW 2004, 1448). Dort wurde zwar die Wirksamkeit eines einseitigen Verzichts des Wohnraummieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht bejaht. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings von dem damaligen Rechtsstreit in einem wesentlichen Punkt: Im dortigen Verfahren war der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Weißenfels, Urteil vom 25.01.2007
[Aktenzeichen: 3 C 410/06] - Landgericht Halle, Urteil vom 11.12.2007
[Aktenzeichen: 2 S 54/07]
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Dokument-Nr. 7225
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