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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014
- VIII ZR 289/13 -
Fristlose Kündigung durch Vermieter im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter unwirksam
Vermieter verletzt mit Besichtigung von Räumen ohne Zustimmung das Hausrecht des Mieters
Besichtigt ein Vermieter bei einer Wohnungsbegehung eigenmächtig weitere Räume als die verabredeten, verletzt er damit das Hausrecht des Mieters. Kommt der Vermieter darüber hinaus der Aufforderung des Mieters, die Wohnung zu verlassen, nicht nach, so dass der Mieter den Vermieter aus der Wohnung hinausträgt, stellt dies keine ungerechtfertigte Handlung dar, die eine Kündigung seitens des Vermieters rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Beklagte ist seit Juli 2006
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Räumungsantrag stattgegeben.
Vom Vermieter erklärte Kündigung war weder als fristlose Kündigung noch als ordentliche Kündigung wirksam
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von der Klägerin erklärte
Verhalten des Mieters macht Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar
Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der
Erläuterungen
* - § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
[...]
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 24.04.2013
[Aktenzeichen: 32 C 666/12] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.09.2013
[Aktenzeichen: 14 S 57/13]
- "Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.1993
[Aktenzeichen: 1 S 365/92]) - Bei Verleumdung oder übler Nachrede darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011
[Aktenzeichen: 4 S 193/10])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 2566 NJW 2014, 2566 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 579, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 579 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 18321
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