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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2005
- VIII ZR 284/04 -
Online-Shopping: BGH stärkt Rechte für Versandkunden - keine gleichartigen Artikel
Klausel in den Geschäftsbedingungen des Versandhändlers „Otto-Versand“ unwirksam
Internethändler müssen ihren Kunden genau diejenige Ware zusenden, die auch bestellt worden ist. Sie dürfen ihren Kunden keinen in Preis und Qualität gleichwertigen Artikel zuschicken, wenn der ursprünglich bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte von Verbrauchern beim Online-Shopping. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der sich der Versandhändler das Recht vorbehielt, statt der bestellten Ware einen qualitativ und preislich ähnlichen Ersatzartikel zu schicken, ist unwirksam.
Es ist einem Kunden nicht zuzumuten, wenn er statt der „nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe“ bekäme, führt der BGH aus. Die streitige Klausel stelle ein unzulässigen Änderungsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB dar. Der Käufer werde durch das einseitige Änderungsrecht des Verkäufers unangemessen benachteiligt.
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BGB §§ 307 Abs. 1 Ba, 308 Nr. 4
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1181
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