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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2017
- VIII ZR 249/15 -
BGH zur den Voraussetzungen für Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung
Gründe für eine vom Vermieter nicht verschuldete Nachforderung nach Ablauf der Jahresfrist müssen konkret dargelegt werden
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung, auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war
Klage zur Geltendmachung von Nachforderungen in den Vorinstanzen erfolglos
Mit seiner Klage hat der Kläger für die jeweiligen Abrechnungszeiträume Nachforderungen geltend gemacht. Die Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Vermieter muss eigenes Unverschulden an verspäteter Abrechnung beweisen können
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der
Mieter einer Eigentumswohnung würde ohne fristgerechte Abrechnung gegenüber Mietern sonstiger Wohnung sachgrundlos benachteiligt
Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten für vermietete Eigentumswohnung sind unabhängig von WEG-Beschlüssen nach Grundsätzen des Wohnraummietrechts zu beurteilen
Die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), entsteht zwar gegenüber den anderen Eigentümern im Innenverhältnis nicht bereits durch die Entstehung der Kosten und Lasten, sondern erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG. Dieser Beschluss entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem
Vermieter hätte im Hinblick auf fehlerhafte Abrechnung der Hausverwaltung mehr Eigeninitiative zeigen müssen
Damit kann ein
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) [...]
[...]
(3) 1 Über die Vorauszahlungen für
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) [...]
[...]
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
[...]
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schwetzingen, Urteil vom 26.11.2014
[Aktenzeichen: 4 C 81/14] - Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.10.2016
[Aktenzeichen: 4 S 142/14]
- Scheinabrechnung zur Fristwahrung: Vorsätzlich falsche Betriebskostenabrechnung wahrt nicht die Abrechnungsfrist
(Landgericht Bonn, Urteil vom 08.01.2015
[Aktenzeichen: 6 S 138/14]) - BGH: Einwendungsausschluss umfasst auch generell nicht auf Mieter umlagefähige Kosten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2016
[Aktenzeichen: VIII ZR 209/15])
Jahrgang: 2017, Seite: 290 NJW-Spezial 2017, 290
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Dokument-Nr. 23756
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