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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015
- VIII ZR 242/13 -
BGH: Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam
Mögliche Zahlungspflicht des Mieters zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nicht einschätzbar
Beinhaltet ein Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach einer solchen Klausel muss sich der Mieter an zu erwartende Schönheitsreparaturen nach einer bestimmten Quote beteiligen, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsendes keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Die unangemessene Benachteiligung liegt darin, dass in einem solchen Fall für den Mieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nicht absehbar ist, welche Zahlungspflicht auf ihn zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beinhaltete ein Mietvertrag eine
Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die klagende Vermieterin. Sie habe sich hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs nicht auf die
Fehlende Einschätzung der zukünftigen Kostenbelastung begründete unangemessene Benachteiligung
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.01.2013
[Aktenzeichen: 510 C 12173/11] - Landgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2013
[Aktenzeichen: 12 S 9/13]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 636 MDR 2015, 636 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1871 NJW 2015, 1871 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 343 WuM 2015, 343
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Dokument-Nr. 20782
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