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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017
- VIII ZR 226/16 -
BGH: Kinderlärm aus Nachbarwohnung muss nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hingenommen werden
Lediglich üblicher Kinderlärm ist als sozialüblich hinzunehmen
Zwar ist üblicher Kinderlärm aus einer Nachbarwohnung von Mitmietern als sozialüblich hinzunehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass Kinderlärm in jeglicher Form, Dauer und Intensität geduldet werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Tiergarten beschwerte sich über erheblichen
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Mitte als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei der geschilderte
Bundesgerichtshof bejaht Duldungspflicht bei üblichem Kinderlärm
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar müsse in einem Mehrfamilienhaus üblicher
Keine Duldungspflicht für jegliche Form, Dauer und Intensität von Kinderlärm
Jedoch müsse
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 22.12.2015
[Aktenzeichen: 5 C 213/15] - Landgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2016
[Aktenzeichen: 67 S 41/16]
- Anwohner müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nur begrenzt hinnehmen
(Amtsgericht München, Urteil vom 04.05.2017
[Aktenzeichen: 281 C 17481/16]) - BGH: Vermieter muss bei Kündigung wegen Lärms nicht zu dessen Ursache und Person des Verursachers vortragen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2021
[Aktenzeichen: VIII ZR 134/20])
Jahrgang: 2017, Seite: 1175 MDR 2017, 1175 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1290 NJW-RR 2017, 1290 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 694 NZM 2017, 694 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 587 WuM 2017, 587
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Dokument-Nr. 25304
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