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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016
VIII ZR 214/15 -

BGH: Vorgeschobene Eigen­bedarfs­kündigung bei bestehender Verkaufsabsicht

Vermietung an Eigenbedarfsperson unerheblich

Eine Eigen­bedarfs­kündigung kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines gelingenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 erhielten die Mieter eines Wohnhauses eine Eigenbedarfskündigung. Nach dem Willen des Vermieters sollte sein Neffe in das Wohnhaus einziehen. Die Mieter weigerten sich die Kündigung anzuerkennen, so dass es zu einem Räumungsprozess kam. In diesem schlossen die Mietvertragsparteien einen Räumungsvergleich und die Mieter zogen schließlich im Juli 2012 aus dem Wohnhaus aus. Anschließend bewohnte der Neffe des Vermieters das Wohnhaus bis dieses im April 2013 an einen Dritten verkauft wurde. Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben und klagten auf Zahlung eines Schadensersatzes. Ihrer Ansicht nach, habe der Vermieter von Anfang anbeabsichtigt, das Wohnhaus entmietet gewinnbringend zu verkaufen. Der Vermieter habe seit dem Jahr 2008 beabsichtigt, das Wohnhaus zu verkaufen. Die Verkaufsbemühungen seien auch nach der Eigenbedarfskündigung fortgeführt worden.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Schadensersatzklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Koblenz wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach der Beweisaufnahme habe fest gestanden, dass der Eigenbedarf des Neffen tatsächlich bestanden habe und nicht nur vorgeschoben gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.

Bundesgerichtshof hielt Eigenbedarf für möglicherweise vorgeschoben

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vortrag der Mieter auseinandergesetzt. Diese haben unter Anführung schlüssiger Indizien den Verdacht geäußert, dass der Vermieter an seine Verkaufsabsicht durchgängig, also auch nach der von ihm initiierten Vermietung an seinen Neffen, festgehalten habe. Es sei zu beachten, dass ein vorgeschobener Eigenbedarf auch dann vorliege, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines gelingenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2015
    [Aktenzeichen: 151 C 2579/13]
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.08.2015
    [Aktenzeichen: 6 S 117/15]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 611
ZMR 2016, 611

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Dokument-Nr.: 23181 Dokument-Nr. 23181

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