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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016
- VIII ZR 214/15 -
BGH: Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung bei bestehender Verkaufsabsicht
Vermietung an Eigenbedarfsperson unerheblich
Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines gelingenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 erhielten die Mieter eines Wohnhauses eine
Amtsgericht und Landgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Koblenz wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach der Beweisaufnahme habe fest gestanden, dass der Eigenbedarf des Neffen tatsächlich bestanden habe und nicht nur vorgeschoben gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.
Bundesgerichtshof hielt Eigenbedarf für möglicherweise vorgeschoben
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vortrag der Mieter auseinandergesetzt. Diese haben unter Anführung schlüssiger Indizien den Verdacht geäußert, dass der Vermieter an seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: 151 C 2579/13] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.08.2015
[Aktenzeichen: 6 S 117/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 611 ZMR 2016, 611
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Dokument-Nr. 23181
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