wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2010
VIII ZR 210/10 -

Mietwohnung: Kein Kündigungsrecht der GmbH & Co. KG wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter

Eigenbedarfskündigung ist Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaftern verwehrt

Der Bundesgerichtshof grenzt den Kreis der von einer Eigenbedarfskündigung begünstigten Personen ein. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können den Wohnraummietvertrag über eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Mietwohnung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof, der das Urteil damit begründete, dass der klagenden GmbH & Co. KG ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter nicht zugerechnet werden könne.

Der Bundesgerichtshof zog damit eine Trennlinie zwischen Personenhandelsgesellschaften wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der GmbH & Co. KG auf der einen Seite und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf der anderen Seite. Dieser könne ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter zugerechnet werden, weil insoweit eine Gleichbehandlung mit den Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft geboten sei. Es sei auch nicht gerechtfertigt, Gesellschafter einer GbR insoweit schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Seien mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtige der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrags.

Personenhandelsgesellschaften sind anders als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu behandeln

Damit sei die Situation von Personenhandelsgesellschaften aber nicht vergleichbar. Anders als häufig bei der GbR hänge es hier nämlich nicht vom Zufall ab, ob es sich bei der vermietenden Personenmehrheit um eine schlichte Gemeinschaft oder um eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handele. Denn eine Personengesellschaft entstehe nicht zufällig, sondern durch zum Teil umfangreiches geschäftliches Tätigwerden ihrer Mitglieder von der Errichtung eines Gesellschaftsvertrages bis hin zur Eintragung im Handelsregister.

Ungleichbehandlung der Personenhandelsgesellschaften gegenüber GbR ist gerechtfertigt

Die Gefahr einer vom Zufall abhängenden Ungleichbehandlung der Personenmehrheit in Gestalt einer Gemeinschaft einerseits und derjenigen in Gestalt einer Personenhandelsgesellschaft sei daher von vornherein ausgeschlossen. Anders als bei der GbR gebe es daher bei der Personenhandelsgesellschaft keine Veranlassung, zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten die Geltendmachung von Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter zu ermöglichen.

Mieter sollen kein übermäßig großes Kündigungsrisiko wegen einer Vielzahl von Gesellschaftern fürchten

Die Rechtssicherheit gebiete es, die nur als besondere Ausnahme anzusehende Zurechnung des Eigenbedarfs der Gesellschafter bei einer GbR auf diese Gesellschaftsform zu begrenzen. Gerade bei einer GmbH & Co. KG bestehe die Gefahr, dass der Mieter einer unübersehbaren Zahl von Gesellschaftern gegenüberstehe. Kommanditgesellschaften hätten zudem häufig viele dem Mieter unbekannte Kommanditisten, bei denen die Kapitalbeteiligung im Vordergrund stehe und eine sachliche Berechtigung, gegebenenfalls Eigenbedarf geltend zu machen, nicht einsichtig sei.

Personenhandelsgesellschaften entscheiden sich aufgrund bewusster wirtschaftlicher Erwägungen für Vermietung

Die Vermietung einer Wohnung durch eine OHG oder Kommanditgesellschaft (bzw. wie hier durch eine GmbH & Co. KG) statt durch eine schlichte Gemeinschaft erfolge deshalb von vornherein nicht "zufällig", sonder beruhe auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher oder haftungsrechtlicher Überlegungen. Von einer Vergleichbarkeit mit der Interessenlage bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR könne daher keine Rede sein.

Betriebsbedarf ist nicht mit Eigenbedarf im Sinne des BGB gleichzusetzen

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass ein berechtigtes Interesse einer Kommanditgesellschaft an der Beendigung eines Wohnraummietvertrags in der betrieblich bedingten Notwendigkeit liegen könne, die Wohnung einem Mitarbeiter oder Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Damit sei lediglich ein "Betriebsbedarf" als grundsätzlich berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Absatz 1 BGB anerkannt. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass einer Kommanditgesellschaft der persönliche Nutzungswunsch ihrer Kommanditisten oder Gesellschafter oder Geschäftsführer der Komplementärin als Eigenbedarf zugerechnet werden könne.

Werbung

der Leitsatz

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2

Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2011, Seite: 262
GE 2011, 262
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 71
MietRB 2011, 71
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 993
NJW 2011, 993
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2011, Seite: 194
NJW-Spezial 2011, 194
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 276
NZM 2011, 276
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 113
WuM 2011, 113
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 371
ZMR 2011, 371

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11391 Dokument-Nr. 11391

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11391

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?