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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2013
VIII ZR 206/12 -

Gebrauchtwagen-Garantie darf vertraglich nicht von Wartung in Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden

BGH zur Unwirksamkeit einer Haftungs­beschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung

Hat ein Kunde für eine Gebraucht­wagen­garantie ein Entgelt gezahlt, dann darf diese Garantie nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Der Kläger kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". Die vom Kläger und Verkäufer unterzeichnete Garantievereinbarung lautet:

"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (...) und aus den beiliegenden (...) Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte] versichert".

In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:

"Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der [Beklagten] geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die [Beklagte] in Anspruch zu nehmen."

Fahrzeug bleibt infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen

Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 Euro. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.

Kläger verlangt Zahlung von 10.000 Euro

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat.

BGH erklärt Regelung in Garantiebedingungen für unwirksam

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam ist. Die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie - wie vorliegend - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

Kontrollfähigkeit einer Wartungsklausel hängt nur von Entgeltlichkeit der Garantie ab, nicht von der Höhe des auf diese entfallenden Entgelts

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 Euro erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags - wie hier - ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Gericht rügt unangemessene Benachteiligung des Kunden

Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.

Erläuterungen

* - § 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Freiburg, Urteil vom 07.03.2011
    [Aktenzeichen: 14 O 476/10]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2012
    [Aktenzeichen: 13 U 66/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 23
DAR 2014, 23
 | juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2014, Seite: 243, Entscheidungsbesprechung von Christoph Kretschmer
jM 2014, 243 (Christoph Kretschmer)
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1339
MDR 2013, 1339
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 209
NJW 2014, 209
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 745, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2013, 745 (Rainer Heß und Michael Burmann)

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Kommentare (1)

 
 
Harald schrieb am 23.12.2013

Wäre interessant zu wissen ob dieses Urteil auch auf Neuwagen umzulegen ist.

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