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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2018
VIII ZR 17/18 -

BGH: Vermieter muss vorhandenen Telefonanschluss instand halten

Keine Reparaturpflicht des Wohnungsmieters

Ist eine Mietwohnung mit einer sichtbaren Telefon­anschluss­dose ausgestattet, so hat der Vermieter eine Instand­haltungs­pflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Telefonleitung vom Hausanschluss bis zur Wohnung des Mieters. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, eine defekte Telefonleitung zu reparieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2015 war die Telefonleitung einer Wohnungsmieterin defekt. Der Telekommunikationsanbieter stellte fest, dass die Zuleitung vom Hausanschluss zur Wohnung der Mieterin beschädigt war. Da sich der Vermieter weigerte, die Telefonleitung zu reparieren, erhob die Mieterin Klage.

Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab

Während das Amtsgericht Oldenburg der Klage auf Instandsetzung der Telefonleitung stattgab, wies sie das Landgericht Oldenburg ab. Seiner Auffassung nach könne der Vermieter nur zur Duldung der von der Mieterin durchzuführenden Reparaturarbeiten verpflichtet werden. Er müsse die Telefonleitung selbst nicht instand setzen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung zu. Denn wenn die Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet sei, umfasse der im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen funktionsfähigen Telefonanschluss. Dazu gehöre die Möglichkeit des Mieters, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können.

Keine Pflicht des Mieters zur Instandhaltung

Der Mieter sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht dazu verpflichtet, die Telefonleitung instand zu halten. Dies würde im Übrigen dem Interesse des Vermieters widersprechen. Denn in einem Mehrfamilienhaus müsse dann jeder Mieter Arbeiten zur Verbindung der in seiner Wohnung befindlichen Telefonanschlussdose mit dem Hausanschluss im Keller durchführen oder durchführen lassen, was mit der Gefahr uneinheitlicher und nicht aufeinander abgestimmter Leitungsverläufe verbunden wäre.

Mögliche Inanspruchnahme des Telekommunikationsanbieters unerheblich

Für die Instandhaltungspflicht des Vermieters sei es ferner unerheblich, so der Bundesgerichtshof, ob dem Mieter Ansprüche gegen den Telekommunikationsanbieter zustehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne sich der Mieter aussuchen, wen er in Anspruch nehme. Es liege insofern eine gesamtschuldnerische Verpflichtung von Vermieter und Telekommunikationsanbieter vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.03.2017
    [Aktenzeichen: 7 C 7233/16 (X)]
  • Landgericht Oldenburg, Urteil vom 19.12.2017
    [Aktenzeichen: 1 S 123/17]
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GE 2019, 53
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Jahrgang: 2019, Seite: 23
WuM 2019, 23

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Dokument-Nr.: 27028 Dokument-Nr. 27028

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Kommentare (1)

 
 
Iwan der Illusionist schrieb am 11.02.2019

Laut LG soll also der Mieter für die Signalübertragung verantwortlich sein und Wände im Haus aufstemmen (lassen) etc. Ja genau. Solchen Richtern würde ich mindestens die gesamten Kosten der Revision aufbrummen.

Manchmal kann einem der BGH echt Leid tun.

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