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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2018
- VIII ZR 17/18 -
BGH: Vermieter muss vorhandenen Telefonanschluss instand halten
Keine Reparaturpflicht des Wohnungsmieters
Ist eine Mietwohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet, so hat der Vermieter eine Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Telefonleitung vom Hausanschluss bis zur Wohnung des Mieters. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, eine defekte Telefonleitung zu reparieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2015 war die
Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab
Während das Amtsgericht Oldenburg der Klage auf
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Keine Pflicht des Mieters zur Instandhaltung
Der Mieter sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht dazu verpflichtet, die
Mögliche Inanspruchnahme des Telekommunikationsanbieters unerheblich
Für die Instandhaltungspflicht des Vermieters sei es ferner unerheblich, so der Bundesgerichtshof, ob dem Mieter Ansprüche gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.03.2017
[Aktenzeichen: 7 C 7233/16 (X)] - Landgericht Oldenburg, Urteil vom 19.12.2017
[Aktenzeichen: 1 S 123/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 53 GE 2019, 53 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 23 WuM 2019, 23
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Dokument-Nr. 27028
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