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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2015
VIII ZR 161/14 -

Legionellenbefall: Ansprüche eines Mieters wegen bakteriell verseuchtem Trinkwasser

Pflichtverletzung des Vermieters kann auch für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Trink­wasser­verodnung in Betracht kommen

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Ansprüche ein Mieter gegen den Vermieter hat, nachdem der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt - als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters - Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 Euro nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.

Verfahrensgang

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

BGH rügt lückenhafte Beweiswürdigung weist Sache zurück an das Landgericht

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine - vom Landgericht unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 09.08.2013
    [Aktenzeichen: 207 C 135/11]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 12.05.2014
    [Aktenzeichen: 18 S 327/13]
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NZM 2015, 534
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WuM 2015, 412

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Dokument-Nr.: 21002 Dokument-Nr. 21002

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