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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2012
VIII ZR 156/11 -

Heizkosten­verordnung: BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip

Vermieter muss Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachholen

Eine Heizkosten­abrechnung, die nach dem so genannten Abflussprinzip erfolgt, entspricht nicht den Anforderungen der Heizkosten­verordnung (HeizkostenV). Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem so genannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten - unter anderem - um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Für Abrechnungszeitraum sind nur Kosten für tatsächlich verbrauchte Brennstoffe abrechenbar

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (so genanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Mangel der Abrechnung darf nicht durch Kürzung der Heizkostenforderung ausgeglichen werden

Das Gericht entschied weiter, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Vermieter muss Abrechnung nach Leistungsprinzip nachholen

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

Erläuterungen

* - § 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

[…]

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,

[…]

** -  § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. [...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil vom 09.09.2010
    [Aktenzeichen: 21 C 204/10 (19)]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.04.2011
    [Aktenzeichen: 2-17 S 128/10]
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Jahrgang: 2012, Seite: 91
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GuT 2012, 36
 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
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IMR 2012, 142
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
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 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1141
NJW 2012, 1141
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 230
NZM 2012, 230
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 143
WuM 2012, 143
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 341
ZMR 2012, 341

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Kommentare (2)

 
 
HG schrieb am 21.09.2014

Im Verfahren vorher wurden wir wegen "ordnungsgemäßer Verwaltung" zu dieser Verwaltungsgesellschaft verurteilt, weil jemand einen Wirtschaftsplan vermißte. Die jahrelange Bauverhinderung mit Erpressung und Terror interessiert nicht für die "ordnungsgemäße Verwaltung" eines Hauses. Ist das nicht eigenartig?

HG schrieb am 21.09.2014

Wir werden z.Zt. von einer aufgezwungenen Wohnungsgesellschaft zur Zahlung von Wohngeld, Heizkosten u.s.w. verklagt, obwohl keine bewohnbare Wohnung und keine Heizung vorhanden sind. Ist das der Rechtsstaat?

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