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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012
- VIII ZR 138/11 -
Mietern kann auch bei Irrtum über Ursache für Mietmangel und Mietminderung fristlos wegen Mietrückstands gekündigt werden
Bundesgerichtshof zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind
Amtsgericht verneint Zulässigkeit der Mietminderung
Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mieter gleichen aufgelaufenen Mietrückstand aus
Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen
Berufungsgericht verurteilt Mieter zur Zahlung von Zinsen, weist Klage auf Räumung jedoch ab
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten - nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt hatten - zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.
BGH: Zahlungsverzug kann nicht wegen fehlenden Verschuldens der Mieter verneint werden
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB** der
Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet
Die
Erläuterungen
* - § 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. …
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
[…]
** - § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. …
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[…]
3.der Mieter
[…]
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
[…]
*** - § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
[…]
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
[…]
2. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Freising, Urteil vom 27.05.2010
[Aktenzeichen: 7 C 848/09] - Landgericht Landshut, Urteil vom 23.03.2011
[Aktenzeichen: 13 S 1954/10]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 1161 GE 2012, 1161 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2012, Seite: 359 GuT 2012, 359 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 362 IMR 2012, 362 | Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M)
Jahrgang: 2012, Seite: 315 INFO M 2012, 315 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1084 MDR 2012, 1084 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 285 MietRB 2012, 285 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 2882 NJW 2012, 2882 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 641 NJW-Spezial 2012, 641 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 637 NZM 2012, 637 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 499 WuM 2012, 499 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 177 ZMR 2013, 177
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Dokument-Nr. 13781
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