wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2008
VIII ZR 124/08 -

Vermieter kann die Gartenpflegekosten nicht über die Neben­kosten­abrechnung umlegen, wenn der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet ist

Gartenpflege fällt laut Mietvertrag nicht in Zuständigkeits­bereich des Vermieters

Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Garten­pflege­maßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten­abrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfällarbeiten vor, obwohl die Gartenpflege laut Mietvertrag Sache des Mieters gewesen wäre. Anschließend wollte er die für diese Pflegemaßnahme aufgewendeten Kosten über die Umlage als Nebenkosten vom Mieter einholen.

Es lagen keine Voraussetzungen für Vornahme der Gartenpflege durch Vermieter vor

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig gewesen seien. Laut Mietvertrag sei die Durchführung der Gartenpflege ausschließlich dem Mieter auf seine Kosten übertragen worden. Damit fehlte es dem Vermieter an einer Zuständigkeit für die von ihm vorgenommenen Pflegemaßnahmen, so dass eine Umlage der entstandenen Kosten als Nebenkosten auch nicht möglich gewesen sei. Wäre der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nicht nachgekommen, so hätte er damit eine Voraussetzung für eine Ersatzvornahme geschaffen und damit einen Anspruch des Vermieters auf Kostenerstattung begründet. Diese Voraussetzung habe das Gericht jedoch nicht feststellen können. Auch das Vorliegen der Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr, beispielsweise aufgrund herabstürzender Äste, sei nicht ersichtlich gewesen. Somit habe keinerlei Rechtsanspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten bestanden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Starnberg, Urteil vom 26.06.2007
    [Aktenzeichen: 4 C 2145/06]
  • Landgericht München II, Urteil vom 12.02.2008
    [Aktenzeichen: 12 S 3615/07]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2009, Seite: 115
GE 2009, 115
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 27
NZM 2009, 27
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 41
WuM 2009, 41
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 188
ZMR 2009, 188

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13596 Dokument-Nr. 13596

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss13596

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?