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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2008
VIII R 98/04 -

Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Nur halbe Steuer für stille Reserven eines Lagerraums bei Miteigentumsanteil der Ehefrau

Auf die Ehefrau entfallender Raumteil nicht zurechenbar

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, bei Beendigung der betrieblichen Nutzung, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern muss.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er die Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte den vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven.

Auf die Ehefrau entfallender Raumteil kann dem Ehemann nicht zugerechnet werden

Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums könne dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe.

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der Leitsatz

Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/08 des BFH vom 09.07.2008

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Dokument-Nr.: 6335 Dokument-Nr. 6335

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