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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016
- VII ZR 49/15 -
BGH: Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch frühere Erwerber bindet nicht spätere Erwerber
Entsprechende Klausel im Kaufvertrag wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam
Regelt eine Klausel in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, dass der Erwerber an der bereits erfolgten Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch frühere Erwerber gebunden ist, so ist sie gemäß § 309 Nr. 8 b) BGB wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2006 erwarb ein Ehepaar eine Penthousewohnung in einer neu errichteten Wohneigentumsanlage. Kurz darauf zeigten sich
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage der
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Gewährleistungsansprüche
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der
Unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.05.2014
[Aktenzeichen: 22 O 170/12] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2015
[Aktenzeichen: 4 U 114/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 1031 BauR 2016, 1031 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 515 MDR 2016, 515 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1572 NJW 2016, 1572 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 238 NJW-Spezial 2016, 238 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2016, Seite: 351 NZBau 2016, 351 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 364 NZM 2016, 364 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1123 ZIP 2016, 1123
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Dokument-Nr. 23635
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