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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2009
VII ZR 164/08 -

BGH zur Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungs­vorschriften des Herstellers

Eigenmächtiges Handeln entgegen den Hersteller­vorschriften stellt Verletzung der Leistungspflicht dar

Eine Fachfirma macht sich schadensersatz­pflichtig, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheits­anforderungen in den Wartungs­vorschriften des Herstellers nicht entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der unter anderem für das Werkvertragrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich eine Fachfirma schadensersatzpflichtig macht, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften des Herstellers nicht entspricht.

Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet "Technologie und Service für Motoren und Antriebe" war mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu.

Folgeschäden aufgrund nicht ausgetauschter Befestigungsschrauben

Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Gericht sieht keinen Verstoß in der Sorgfaltspflicht

Das Berufungsgericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil sie mit der Weiterverwendung der Schrauben nach gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Unternehmer darf über Arbeiten die von Herstellervorschriften abweichen nicht selbst entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu.

Schadensersatzpflicht des Unternehmers

Führt der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirklicht sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden sollte, ist der Unternehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann ihn nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt hat.

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der Leitsatz

BGB § 631

Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 160/09 des BGH vom 23.07.2009

Vorinstanzen:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.11.2007
    [Aktenzeichen: 2 O 294/05]
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.07.2008
    [Aktenzeichen: 8 U 233/07]
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ZfBR 2009, 777

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Dokument-Nr.: 8202 Dokument-Nr. 8202

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