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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2010
VII ZR 144/09 -

BGH: Koppelungsverbote von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen verfassungsgemäß

Koppelungsverbot stellt keinen Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit dar

Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Art. 10 § 3 MRVG regelt die Unwirksamkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte in seinem Urteil die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen.

Koppelungsverbot Berufsbild des freien Architekten schützen und Wettbewerb fördern

Das Gericht führte aus, dass das Koppelungsverbot den Zweck verfolge, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.

Erläuterungen

* - Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 05.10.2006
    [Aktenzeichen: 19 O 29/06]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009
    [Aktenzeichen: 21 U 239/0]
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