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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1980
- VI ZR 72/79 -
Unzulässigkeit der Geltendmachung von weiterem Schmerzensgeld bei Berücksichtigung der Verletzung im Vorprozess
Erneutes Schmerzensgeld bei noch nicht eingetretenen oder nicht absehbaren Verletzungsfolgen
Eine unfallbedingte Verletzung rechtfertigt dann kein weiteres Schmerzensgeld, wenn die Verletzung bereits in einem Vorprozess im Rahmen des Schmerzensgelds berücksichtigt wurde. Ein Anspruch auf erneutes Schmerzensgeld besteht nur, wenn die Verletzungsfolgen im ursprünglichen Prozess noch nicht eingetreten oder nicht absehbar waren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Unfallopfer wurde im November 1972 im Rahmen eines Prozesses für die erlittenen unfallbedingten Verletzungen ein
Vorinstanzen wiesen erneute Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken wiesen die Klage auf Zahlung von erneutem
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung des Unfallopfers zurück. Dem erneuten Schmerzensgeldanspruch habe die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils entgegengestanden.
Weiteres Schmerzensgeld nur bei ursprünglich nicht vorhandenen oder nicht erkennbaren Verletzungen
Ein Anspruch auf
Ungenügende Berücksichtigung der Verletzung im Vorprozess unerheblich
Sollte die Verletzung im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1980, 975/rb)
- Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 09.02.1979
[Aktenzeichen: 1 U 88/78]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1981, Seite: 42 MDR 1981, 42 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1980, Seite: 2754 NJW 1980, 2754 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1980, Seite: 975 VersR 1980, 975
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Dokument-Nr. 19100
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