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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015
- VI ZR 6/15 -
BGH: Kein Verschulden des Rückwärtsfahrenden aufgrund Anscheinsbeweises bei Möglichkeit des Stillstandes vor Kollision
Kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
Zwar spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 2013 auf einem
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Strausberg als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) wiesen die Klage ab. Dem Kläger habe kein Anspruch auf volle Erstattung seines Unfallschadens zugestanden. Denn ihm sei ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Es spreche ein
Bundesgerichthof verneint Anwendung des Anscheinsbeweises bei Möglichkeit des Stillstandes vor Kollision
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar sei die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem
Kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setze Geschehensabläufe voraus, so der Bundesgerichtshof, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdränge, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe. Dies sei bei einem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Strausberg, Urteil vom 03.07.2014
[Aktenzeichen: 24 C 29/14] - Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.12.2014
[Aktenzeichen: 16 S 145/14]
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Dokument-Nr. 22307
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