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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2022
- VI ZR 58/21 -
Nacken- und Kopfschmerzen als Primärverletzungen eines Verkehrsunfalls
Psychisch bedingte Nacken- und Kopfschmerzen als unfallursächliche Verletzungen
Nacken- und Kopfschmerzen können eine Primärverletzung eines Verkehrsunfalls darstellen. Sind diese Schmerzen psychisch bedingt, so können sie dennoch unfallursächlich sein, mit der Folge, dass der Unfallverursacher dafür haftet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 kam es im Nordosten von Nordrhein-Westfalen zu einem
Amtsgericht und Landgericht wiesen Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bielefeld wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin keine unfallbedingte Primärverletzung erlitten. Zudem seien Schmerzen aufgrund von Erinnerungen an vergangene belastende Ereignisse nicht unfallursächlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen einer Primärverletzung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Nacken- und
Psychisch bedingte Nacken- und Kopfschmerzen als unfallursächliche Verletzungen
Zudem könne ein Unfallverursacher auch für psychische Auswirkungen eines Unfalls haftungsrechtlich einstehen, so der Bundesgerichtshof. Auch eine nur psychisch vermittelte Körperverletzung sei dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen. Dies gelte auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhe. Insbesondere entlaste es den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt sei, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genüge, um psychische Fehlreaktionen auszulösen.
Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das Landgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 29.06.2020
[Aktenzeichen: 411 C 65/20] - Landgericht Bielefeld, Urteil vom 03.02.2021
[Aktenzeichen: 22 S 151/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 1278 MDR 2022, 1278 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 3509 NJW 2022, 3509 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2022, Seite: 516 NZV 2022, 516 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2022, Seite: 1309 VersR 2022, 1309
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Dokument-Nr. 34251
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