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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2010
VI ZR 57/09 -

BGH zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf den Kauf von Aktien einer Gesellschaft türkischen Rechts

Verkauf eigener Aktien nach dem Kreditwesengesetz nicht erlaubnispflichtig

Ein Erwerber von in bar gekauften Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Anlage nicht die angeblich zugesagte jährliche Rendite von 10 % abwirft. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht aus § 32 des Kreditwesengesetzes liegt dabei nicht vor. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für 40.500,- DM in bar Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Er wollte mit der Anlage zwar eine gute Rendite erzielen, jedoch nicht gegen den Koran verstoßen und deshalb keine Zins- und Spekulationsgewinne erzielen. Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund 5.000,- DM bar an den Kläger. Seither leistete sie keine weiteren Zahlungen mehr und weigerte sich, die Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags zurückzunehmen. Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes den eingesetzten Kapitalbetrag. Er behauptet, seitens der Beklagten sei ihm zugesagt worden, dass die Anlage eine jährliche Rendite von 10 % abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch zurückgezahlt werde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH sieht keinen Verstoß gegen die im Kreditwesengesetz festgelegte Erlaubnispflicht

Der Bundesgerichtshof hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat aber deliktische Ansprüche verneint. Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des § 32 Kreditwesengesetz verlangen, weil die Veräußerung der eigenen Aktien durch die Beklagte kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG darstellte. Eine Verletzung der zum Zeitpunkt des Anteilverkaufs bestehenden Anzeigepflicht nach dem Auslandinvestmentgesetz ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes vertrieben worden sind. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung, d.h. zur Sicherung des Kapitalwerts der zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt gewesen wäre. Die Beklagte verfolgte aber nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert der Anlagen zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. Der Beklagten war ebenso wie dem in Deutschland tätigen Verkäufer der Anteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein betrügerisches oder sittenwidrig schädigendes Vorgehen nicht nachzuweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2010
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Landgericht Duisburg, Entscheidung vom 28.08.2007
    [Aktenzeichen: 10 O 28/07]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2009
    [Aktenzeichen: I-17 U 181/07]
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