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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016
- VI ZR 533/15 -
BGH: Ordnungsgemäßer Überholvorgang eines Fahrzeugführers begründet keine Verantwortung für Sturz eines ebenfalls überholenden Motorradfahrers
Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs nicht ursächlich für Unfall
Überholt ein Fahrzeugführer ein anderes Fahrzeug ordnungsgemäß, so ist er nicht dafür verantwortlich, dass ein ebenfalls überholender Motorradfahrer ins Schlingern kommt und stürzt. Die Betriebsgefahr des überholenden bzw. überholten Fahrzeugs ist in diesem Fall nicht ursächlich für den Unfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kam es auf einer Bundesstraße zu einem
Landgericht gab Schadensersatzklage zu 50 % statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Paderborn der Schadensersatzklage unter Zugrundelegung einer hälftigen Schadensteilung stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Hamm vollständig ab. Seiner Ansicht nach könne die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zwar sei ein Schaden bereits dann gemäß § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reiche die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall
Kein Vorliegen einer kritischen Verkehrslage aufgrund Überholvorgangs der Beklagten
Allein durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Paderborn, Urteil vom 08.10.2014
[Aktenzeichen: 3 O 60/13] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.08.2015
[Aktenzeichen: I-11 U 186/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 271 MDR 2017, 271 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 1173 NJW 2017, 1173 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 106 NJW-Spezial 2017, 106 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2017, Seite: 176 NZV 2017, 176 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 311 VersR 2017, 311 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 315 zfs 2017, 315
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Dokument-Nr. 25836
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