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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2011
VI ZR 300/09 -

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Im Einzelfall abweichende Ergebnisse der Listen begründen keinen Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage

Als Schätzgrundlage bei der Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten darf der Tatrichter bei seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 Euro pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2.757,32 Euro ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1.999,20 Euro.

LG Fulda: Fraunhofer–Mietpreisspiegel ist Schwacke-Listen als Schätzgrundlage vorzuziehen

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (so genannter Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

BGH: Tatrichter darf bei Schadensschätzung sowohl Schwacke-Liste als auch Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der Bundesgerichtshof hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

BGH weist Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an Berufungsgericht

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 30.12.2008
    [Aktenzeichen: 10 C 575/08 (10)]
  • Landgericht Fulda, Urteil vom 18.09.2009
    [Aktenzeichen: 1 S 4/09]
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