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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011
VI ZR 282/10 -

Auch das Befahren der linken Fahrbahnspur führt zur Vorfahrtsberechtigung

Mitverursachungsanteil wegen Verstoß des Rechtsfahrgebotes besteht nicht

Das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr eine Autofahrerin innerorts mit ihren PKW teilweise die linke Fahrspur. Aus einem links gelegenen Grundstück fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto heraus. Dabei kam es zu einer Kollision. Die Autofahrerin verlangte nun Schadenersatz.

Verletzung von § 10 Satz 1 StVO

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Der Beklagte hat den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt aus dem Grundstück kommend in die Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden PKW der Klägerin durchfahren zu lassen. Diese hat ihr Vorrecht auch nicht deshalb verloren, weil sie über die Fahrbahnmitte fuhr, denn das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 15/90; Urt. v. 19.12.1974 - III ZR 73/72).

Volle Haftung des Vorfahrtsnehmenden

Das Gericht führte weiter aus, dass der Beklagte im vollen Umfang für die Unfallfolgen zu haften hatte, da eine Mitschuld der Klägerin am Unfall nicht bestand. Nach dem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass das Vorfahrtsrecht beachtet wird. Sie hat das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder, wie hier, in sie einbiegen wollen.

Kein Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes

Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72). Die Klägerin muss sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten einstellen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen worden, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen.

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der Leitsatz

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2; StVO § 10

Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.11.2009
    [Aktenzeichen: 10 O 730/09]
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.10.2010
    [Aktenzeichen: 9 U 214/09]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2012, Seite: 304
DAR 2012, 304
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1348
MDR 2011, 1348
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 157
NJW-RR 2012, 157
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2011, Seite: 530
r+s 2011, 530
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1540
VersR 2011, 1540

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Dokument-Nr.: 14031 Dokument-Nr. 14031

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