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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2009
- VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 -
Deutschlandradio darf Namen von Sedlmayer-Mördern weiter nennen
Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiegt schwerer
Die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten können von Deutschlandradio nicht verlangen, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Sie verlangen von der Beklagten, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller
BGH hebt Urteile der Vorinstanzen auf
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiegt schwerer
Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im
Kein "ewig an den Pranger"-Stellen
Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als
Freier Informations- und Kommunikationsprozess darf nicht eingeschränkt werden
Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im
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GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2
Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.02.2008
[Aktenzeichen: 324 O 459/07 und 469/07] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.2008
[Aktenzeichen: 7 U 30/08 und 31/08]
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2009
[Aktenzeichen: VI ZR 217/08]) - Im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens darf namentlich über einen verurteilten Straftäter berichtet werden
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: 2-03 O 358/06])
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Dokument-Nr. 8937
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