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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2005
VI ZR 179/04 -

HIV-kontaminiertes Blut: Nach Blutransfusion gilt Beweis des ersten Anscheins

Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 HIV-kontaminierte Blutprodukte verabreicht hatte, rechtskräftig

Dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lag der Fall einer jungen Frau zur Entscheidung vor, die Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer HIV-Infektion vom Träger eines Krankenhauses verlangt. Ihr heutiger Ehemann wurde nach einem schweren Unfall im Jahre 1985 mit Frischblutspenden und Blutersatzprodukten verschiedener Hersteller behandelt. Bei ihrem Ehemann, den sie etwa drei Jahre nach der Behandlung kennenlernte, wurden Ende 1997 HIV-Antikörper in einer Blutprobe festgestellt. Anfang 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIV-infiziert ist.

Dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lag der Fall einer jungen Frau zur Entscheidung vor, die Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer HIV-Infektion vom Träger eines Krankenhauses verlangt. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der VI. Zivilsenat zurückgewiesen. Er billigte in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung dem HIV-Infizierten einen Beweis des ersten Anscheins zu, daß Infektionsquelle die verabreichten Blutprodukte sind, wenn der Infizierte bzw. der vom Infizierten weiter angesteckte Ehepartner weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehören noch nach der Art ihrer Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt sind und feststeht, daß zumindest eines der verabreichten Blutprodukte HIV-verseucht war. Im Streitfall war von der Verseuchung eines Blutproduktes aus prozessualen Gründen auszugehen, weil das behandelnde Krankenhaus nicht die erforderlichen Angaben über Chargennummern und Hersteller gemacht hat.

Der Senat hielt außerdem angesichts der erheblichen von einer HIV-Infektion für den Infizierten und dritte Personen ausgehenden Gefahren die Ärzte des Beklagten für verpflichtet, den Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner weiteren unfallbedingten Krankenhausaufenthalte nachträglich auf die mit der Bluttransfusion verbundene HIV-Infektionsgefahr hinzuweisen und ihm zu einem HIV-Test zu raten. Dem stand nicht entgegen, daß 1985 noch keine vollständig sicheren Erkenntnisse über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen bestanden, da zumindest die Möglichkeit eines solchen Infektionswegs in medizinischen Fachkreisen ernsthaft in Betracht gezogen wurde. In den Schutzbereich dieser Aufklärungspflicht ist nicht nur der behandelte Patient, sondern auch dessen zukünftiger, zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter, Ehepartner einbezogen. Dies folgt aus der Verpflichtung eines Arztes, die Weiterverbreitung von gefährlichen Infektionen zu verhindern.

Vorinstanzen: LG Trier – 2 O 160/01 ./. OLG Koblenz – 13 U 1527/01

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2005 des BGH vom 14.06.2005

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