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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2014
- VI ZR 10/13 -
BGH: Bundesrepublik Deutschland steht Anspruch auf Ersatz der Brutto-Reparaturkosten bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen zu
Anspruch auf Umsatzsteuerbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
Wird durch einen Verkehrsunfall die Leitplanke und die Lärmschutzwand einer Autobahn beschädigt, so kann die Bundesrepublik Deutschland die Reparaturkosten zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines von einem LKW-Fahrer verursachten Verkehrsunfalls im Juli 2010 musste ein Teil der Leitplanke und der Lärmschutzwand einer
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht Essen als auch das Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage auf
Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls Anspruch auf Umsatzsteuerbetrag
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Versicherung zurück. Der Umsatzsteuerbetrag sei gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen gewesen. Denn auch der Bund sei zur Zahlung der
Bund nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass die angefallene
Keine Unternehmereigenschaft des Bundes wegen Erhebung der Maut
Der Bund sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb als Unternehmer anzusehen, weil er die Benutzung von Bundesfernstraßen durch schwere Nutzfahrzeuge nur gegen eine Maut gestatte. Denn diese Tätigkeit erfolge auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Die Maut stelle eine öffentlich-rechtliche Gebühr dar.
Keine Pflicht zur Beauftragung der Reparaturen durch Versicherung
Der Bund sei zudem nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gemäß seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht verpflichtet gewesen durch die Versicherung die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil vom 05.04.2012
[Aktenzeichen: 8 O 278/11] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: I-6 U 90/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 510 NZV 2014, 510
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Dokument-Nr. 19315
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