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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2021
V ZR 77/20 -

Ent­sorgungs­unter­nehmen haftet als Zustandsstörer für vermietete Abfallcontainer

Beseitigungspflicht des Ent­sorgungs­unter­nehmens

Hat ein Gewerbemieter Abfallcontainer angemietet, so muss das Ent­sorgungs­unter­nehmen die Container samt Inhalt nach Beendigung des Gewerbe­miet­verhältnisses beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewerbemieter die Vergütung gezahlt hat. Das Ent­sorgungs­unter­nehmen haftet dem Grund­stücks­eigen­tümer als Zustandsstörer. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Lagerhalle durch eine fristlose Kündigung mietete die Mieterin zwecks Räumung zwei Abfallcontainer an, die anschließend mit Abfallmaterial befüllt wurden. Nachfolgend kam es zu einer Zwangsräumung der Lagerhalle, wobei die beiden Abfallcontainer mitsamt dem Inhalt auf dem Grundstück verblieben. Die Grundstückseigentümerin verlangte nunmehr vom Entsorgungsunternehmen die Abholung der Container mitsamt Inhalt. Das Unternehmen verweigerte sich dem mit der Begründung, dass die ehemalige Mieterin der Lagerhalle die Rechnung nicht gezahlt habe. Die Grundstückseigentümerin hielt dies für unbeachtlich und erhob gegen das Entsorgungsunternehmen Klage.

Amtsgericht gab Klage teilweise statt, Landgericht vollständig

Während das Amtsgericht Erkelenz die Beklagte zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilte, entschied das Landgericht Mönchengladbach in der Berufungsinstanz, dass die Container mitsamt dem Inhalt abgeholt werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Abholung der Abfallcontainer mitsamt Inhalt

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Abfallcontainer mitsamt dem Inhalt zu. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Klägerin werde deren Eigentum rechtswidrig beeinträchtigt. Diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung sei der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen.

Entsorgungsunternehmen als Zustandsstörer für Abfallcontainer

Der Grund für die Zurechnung der Störung bestehe darin, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die Abfallcontainer nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Anfall zu entsorgen. Es sei daher dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden. Dass die ehemalige Mieterin der Lagerhalle die Vergütung nicht gezahlt hat, sei unbeachtlich.

Beseitigungspflicht trotz unbefugter Abfallentsorgung durch Dritte

Soweit die Beklagte bemängelte, dass die Container auch durch unbefugte Dritte mit Abfall befüllt wurden, spiele dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher seien auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 12.03.2019
    [Aktenzeichen: 15 C 182/18]
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 10.03.2020
    [Aktenzeichen: 4 S 54/19]
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Jahrgang: 2021, Seite: 696
GE 2021, 696
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2021, Seite: 615
MDR 2021, 615

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