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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2021
- V ZR 77/20 -
Entsorgungsunternehmen haftet als Zustandsstörer für vermietete Abfallcontainer
Beseitigungspflicht des Entsorgungsunternehmens
Hat ein Gewerbemieter Abfallcontainer angemietet, so muss das Entsorgungsunternehmen die Container samt Inhalt nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewerbemieter die Vergütung gezahlt hat. Das Entsorgungsunternehmen haftet dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Lagerhalle durch eine fristlose Kündigung mietete die Mieterin zwecks
Amtsgericht gab Klage teilweise statt, Landgericht vollständig
Während das Amtsgericht Erkelenz die Beklagte zur
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Abholung der Abfallcontainer mitsamt Inhalt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Entsorgungsunternehmen als Zustandsstörer für Abfallcontainer
Der Grund für die Zurechnung der Störung bestehe darin, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die
Beseitigungspflicht trotz unbefugter Abfallentsorgung durch Dritte
Soweit die Beklagte bemängelte, dass die Container auch durch unbefugte Dritte mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 12.03.2019
[Aktenzeichen: 15 C 182/18] - Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 10.03.2020
[Aktenzeichen: 4 S 54/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 696 GE 2021, 696 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2021, Seite: 615 MDR 2021, 615
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Dokument-Nr. 30423
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