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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2012
- V ZR 49/12 -
Hammerschlags- und Leiterrecht: Recht zum Betreten des Nachbargrundstücks besteht bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten
Verschönerungsarbeiten sind keine Instandsetzungsarbeiten
Ein Grundstücksbesitzer kann vom Hammerschlag- und Leiterrecht nur im Falle von Bau- und Instandsetzungsarbeiten Gebrauch machen. Verschönerungsmaßnahmen stellen keine Instandsetzungsarbeiten dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin plante Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Giebelwand ihres Hauses. Dazu war es notwendig das Grundstück des Nachbarn zu betreten, da ihr Haus direkt an dem
Vorliegen von Instandsetzungsarbeiten war fraglich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Nachbarn. Das Landgericht habe zu Unrecht einen
Duldungsanspruch besteht nur bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten
Das in § 24 NachbG NRW geregelte Hammerschlags- und
Arbeiten müssen angezeigt werden
Schließlich führte der BGH noch aus, dass die geplanten Arbeiten ein Monat vor Beginn dem Nachbarn angezeigt werden müssen (vgl. §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG NRW). Dadurch solle er in die Lage versetzt werden, sich auf die Maßnahmen einzustellen. Darüber hinaus werde ihm die Möglichkeit gegeben die Rechtmäßigkeit der
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NachbG NRW § 16 Abs. 1, § 24
a) Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten.
b) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 11.05.2011
[Aktenzeichen: 8 C 176/10] - Landgericht Wuppertal, Urteil vom 07.02.2012
[Aktenzeichen: 16 S 33/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 114 IMR 2013, 114 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 396 MDR 2013, 396 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 243 NZM 2013, 243 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 396 ZMR 2013, 396
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Dokument-Nr. 15212
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