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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2019
V ZR 339/17 -

BGH: Missbrauch von Eigentümerrechten zwecks Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands rechtfertigt Abmahnung des Wohnungseigentümers

Destabilisierung der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft durch Vergraulen des Verwalters rechtfertigt Entziehung des Wohneigentums

Missbraucht ein Wohnungseigentümer seine Eigentümerrechte, um einen verwalterlosen Zustand herbeizuführen, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt eine Abmahnung. Die Destabilisierung der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft durch das Vergraulen des Verwalters rechtfertigt die Entziehung des Wohneigentums. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Zeitraum von 2012 bis 2016 stellten sie aus nichtigen Anlass mindestens einmal im Jahr einen unbegründeten Antrag auf Abwahl der Verwaltung. Die übrigen Wohnungseigentümer nahmen dies während einer Eigentümerversammlung im November 2016 zum Anlass gegenüber dem Ehepaar eine Abmahnung auszusprechen. Das Ehepaar wurde zur Mäßigung aufgerufen, da andernfalls, bei Weiterführung der Versuche einen verwalterlosen Zustand herbeizuführen, ein Verfahren zur Entziehung des Wohneigentums eingeleitet werde. Das Ehepaar hielt die Abmahnung für unzulässig und erhob daher Klage gegen den zugrundeliegenden Beschluss.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Trier als auch das Landgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Beide Gerichte beanstandeten die Abmahnung nicht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Ehepaars.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Abmahnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Ehepaars zurück. Die Abmahnung sei gerechtfertigt gewesen, da das Verhalten des Ehepaars eine Entziehung des Wohneigentums rechtfertigen könne. Zwar sei es zutreffend, dass eine Entziehung allein auf die Ausübung von Eigentümerrechten nicht gestützt werden kann. So könne jeder Wohnungseigentümer Anträge stellen, selbst wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben oder von einem besonnen und vernünftig denken Miteigentümer nicht gestellt worden wären. Anders sehe der Fall dagegen aus, wenn die Eigentümerrechte aus rechtsmissbräuchlichen Gründen ausgeübt werden. So lag der Fall hier. Das Verhalten des Ehepaars sei auf das Vergraulen des Verwalters gerichtet gewesen. Dies führe letztlich dazu, dass sich kein Verwalter mehr findet, der die Aufgabe übernehmen möchte.

Rechtsmissbrauch aufgrund Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands

Ein Wohnungseigentümer, der durch die Ausübung seiner Eigentümerrechte die Gemeinschaft in einem verwalterlosen Zustand führen will, missbrauche seine Rechte für einen wohnungseigentumsfeindlichen Zweck und verletze durch diese Instrumentalisierung seiner Rechte die ihm gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft obliegenden Pflichten gröblich. Ein solches Verhalten sei den anderen Wohnungseigentümern nicht zumutbar, so dass eine Entziehung des Wohneigentums und somit eine Abmahnung gerechtfertigt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Trier, Urteil vom 20.03.2017
    [Aktenzeichen: 7 C 481/16 WEG]
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.11.2017
    [Aktenzeichen: 2 S 20/17 WEG]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 973
GE 2019, 973
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1052
MDR 2019, 1052
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 471
WuM 2019, 471

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Dokument-Nr.: 27874 Dokument-Nr. 27874

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