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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2020
V ZR 300/18 -

BGH: Nichtvorlage des Mietvertrags kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung

Übrige Wohnungseigentümer dürfen Zustimmung nicht verweigern

Kann nach der Gemein­schafts­ordnung die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Vermietung einer Eigentumswohnung aus wichtigem Grund verweigert werden, liegt ein solcher Fall nicht vor, wenn der Mietvertrag nicht vorgelegt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 wollte ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an eine Familie vermieten. Nach der Gemeinschaftsordnung bedurfte die Vermietung einer Eigentumswohnung die Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer. Diese Zustimmung konnte nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die übrigen Wohnungseigentümer verweigerten die Zustimmung und führten an, dass ihnen der Mietvertragsentwurf nicht vorgelegt wurde und somit ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliege. Der andere Wohnungseigentümer sah dies anders und erhob daher Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Radolfzell der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Karlsruhe ab. Es verwies darauf, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagten nicht den Mietvertragsentwurf vorgelegt hatte. Mangels ausreichender Tatsachengrundlage seien sie daher nicht verpflichtet gewesen, ihre Zustimmung zu erteilen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesgerichtshof hält Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung wegen Nichtvorlage des Mietvertrags für unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die Nichtvorlage des Mietvertrags sei kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zur Vermietung hänge entscheidend von der Person des Mieters und der Personen, die mit ihm einziehen wollen, sowie davon ab, ob zu erwarten ist, dass sich diese Personen an die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft halten werden. Die Vorlage des Mietvertrags werde aber in aller Regel keinen näheren Aufschluss über die Person des Mietbewerbers oder darüber geben, ob er sich an die Regeln halten wird. Die Vorlage würde letztlich nur darauf hinauslaufen, dass die Miete, Kündigungs- und andere Regelungen zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Mietbewerber offengelegt werden, die für die Zustimmung zur Vermietung keine Bedeutung haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 08.08.2017
    [Aktenzeichen: 3 C 250/15]
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2018
    [Aktenzeichen: 7 S 69/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 60
GE 2021, 60
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 59
WuM 2021, 59

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Dokument-Nr.: 29838 Dokument-Nr. 29838

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