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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2014
- V ZR 275/12 -
Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt
Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung setzt umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes
Kammergericht: Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt
Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 Euro. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten
Bei Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ist Schadensersatzanspruch beschränkt
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch
Bei Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ist auf Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 5 O 464/09] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.10.2012
[Aktenzeichen: 20 U 92/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 468 NJW 2015, 468
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Dokument-Nr. 17993
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