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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2013
- V ZR 222/12 -
Thuja-Hecke: Schadenersatz aufgrund Wertminderung des Grundstücks wegen Beschädigung eines Baums
Finanzieller und zeitlicher Aufwand der Aufzucht bei Berechnung der Wertminderung zu berücksichtigen ("Methode Koch")
Wird die Grundstücksbepflanzung beschädigt, kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Wertminderung ist der zeitliche und finanzielle Aufwand der Aufzucht zu berücksichtigen (sog. "Methode Koch"). Nicht vorausgesetzt wird eine objektive Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Beklagten. Dem Nachbarn habe der Schadenersatzanspruch wegen der
Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks unbeachtlich
Bei der Berechnung der
Sachverständige Beurteilung durch Baum- oder Gehölzsachverständiger
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rosenheim, Urteil vom 11.07.2011
[Aktenzeichen: 16 C 278/11] - Landgericht Traunstein, Urteil vom 25.04.2012
[Aktenzeichen: 5 S 3085/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 414 GE 2013, 414 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 155 IMR 2013, 155 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 457 MDR 2013, 457 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 282 NZM 2013, 282
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Dokument-Nr. 16094
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