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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2012
- V ZR 180/11 -
Berlin: Sing-Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters zurück
Land Berlin wurde zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sing-Akademie zu Berlin das Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurückerhält. Das beklagte Land Berlin muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung die Rechte einer Korporation erlangt hatte. Er erbaute und betrieb das als "Sing-Akademie" bekannt gewordene Gebäude, das heute als Eigentum des beklagten Landes
Kammergericht verneint Grundbuchberichtigungsanspruch
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Es meint, ein Grundbuchberichtigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Sing-Akademie durch die
BGH: Land muss an Berichtigung des Grundbuchs mitwirken
Der Bundesgerichtshof ist dem Berufungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das beklagte Land muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als
Sing-Akademie wurde weder durch sowjetische Besatzungsmacht noch durch Behörden der DDR enteignet
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) wird nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt. Zwar sind zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine
Beschlagnahme war keine Enteignung
Die dafür in Betracht kommenden Maßnahmen stellen keine
Auch Übergabe der Akademie an Behörden der DDR ist keine Enteignung
Die Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der
Buchung der Sing-Akademie als Volkseigentum war Irrtum
Die Buchung der Sing-Akademie als Eigentum des Volkes im Jahr 1961 ist weder selbst
Stadtbezirksverwaltung ging von früher vorgenommener Enteignung aus
Eine
Sing-Akademie wurde nicht enteignet
Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist begründet, weil das beklagte Land zu Unrecht als
Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nur für den Fall der Versäumung einer Klagefrist möglich
Das beklagte Land hat das Eigentum auch nicht nach einer Überleitungsvorschrift für das Sachenrecht der neuen Länder (Art. 237 § 2 Satz 2 Satz 1 EGBGB) verloren. Die Vorschrift sieht einen Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nur für den Fall der Versäumung einer Klagefrist vor. Diese Klagefrist hat der Kläger indessen durch seinen Restitutionsantrag und dadurch gewahrt, dass er rechtzeitig die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2010
[Aktenzeichen: 84 O 56/09] - Kammergericht: Keine Grundbuchberichtigung zu Gunsten der Sing-Akademie
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.07.2011
[Aktenzeichen: 28 U 10/10])
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Dokument-Nr. 14814
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