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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2018
- V ZR 171/17 -
BGH: Für fehlende oder verzögerte Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses haften weder die übrigen Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümergemeinschaft
Schadensersatzpflicht kann für Verwalter bestehen
Wird ein Sanierungsbeschluss nicht oder unvollständig umgesetzt und entsteht einem Wohnungseigentümer dadurch ein Schaden, so haften dafür nicht die übrigen Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Vielmehr kann der Verwalter schadensersatzpflichtig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Eigentümerin einer Souterrain-Wohnung in Hamburg gegen die
Amtsgericht und Landgericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Schadensersatzklage ab. Das Landgericht verneinte zunächst einen Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG, da die Wohnung aufgrund der eindringenden Feuchtigkeit ohnehin unbewohnbar gewesen sei und die durchgeführten Arbeiten daher nicht ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden gewesen seien. Auch einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB verneinte es. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Mit zutreffenden Erwägungen habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verneint. Zudem scheide ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aus. Denn die beklagte
Für fehlende oder verzögerte Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses haftet Verwalter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 25.07.2016
[Aktenzeichen: 102d C 117/13] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2017
[Aktenzeichen: 318 S 89/16]
- Einzelner Wohnungseigentümer kann Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungseigentümerbeschlusses verklagen
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.02.2017
[Aktenzeichen: 2-13 S 128/16]) - Kein Recht eines Wohnungseigentümers im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Anwalt mit Schadensersatzklage gegen Verwalter zu beauftragen
(Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.05.2016
[Aktenzeichen: 320 C 50/15]) - BGH: Kein Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen nach jahrelanger Nichtverfolgung des Anspruchs
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2019
[Aktenzeichen: V ZR 63/19])
Jahrgang: 2019, Seite: 538 GE 2019, 538
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Dokument-Nr. 27454
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