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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2024
- V ZR 167/23 -
BGH: Wohnungseigentümer kann Beklagten wegen Änderungen des Wohneigentumsrechts auswechseln
Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen Verwalter, anstatt nunmehr Wohnungseigentümergemeinschaft
Hat ein Wohnungseigentümer vor Änderung des Wohneigentumsrechts im Dezember 2020 Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung erhoben, kann er seine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft umstellen. Nach neuem Recht ist die Klage nämlich nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhob ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der
Zulässigkeit des Parteiwechsels wegen Änderung des Wohneigentumsrechts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Möchte der Kläger in der Berufungsinstanz einen
Kein schutzwürdiges Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Klageabweisung
Zwar sei die Wohnungseigentümergemeinschaft in der ersten Instanz nicht förmlich beteiligt gewesen, so der Bundesgerichtshof. Sie habe aber wegen der engen Verbindung mit dem Rechtsstreit kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Klage abgewiesen wird mit der Folge, dass es einen neuen Prozesses bedarf, in dem dieselben Tat- und Rechtsfragen erneut behandelt werden müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2019
[Aktenzeichen: 290a C 171/18] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2023
[Aktenzeichen: 25 S 127/19]
Jahrgang: 2024, Seite: 802 GE 2024, 802 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 1041 MDR 2024, 1041 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2024, Seite: 1017 NJW-RR 2024, 1017
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Dokument-Nr. 34390
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