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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2008
IX ZR 180/07 -

BGH: Beim Hausverkauf bleibt Einbauküche beim Mieter

Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche

Wird ein Haus verkauft oder zwangsversteigert, bleibt in der Regel die eigene Einbauküche des Mieters in dessen Eigentum. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um das Eigentum an einer Einbauküche. Der Vermieter hatte das Haus im April 2006 ersteigert. Er war der Meinung, dass die Küche sogenannter wesentlicher Bestandteil mindestens aber Zubehör des Grundstücks sei und mit dem Zuschlagsbeschluss bei der Zwangsversteigerung in sein Eigentum übergegangen sei. Das Amtsgericht Vaihingen hatte festgestellt, dass es für den süddeutschen Raum nicht der Verkehrsauffassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzusehen. Man rechne damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder mitnehme. Dies entspreche auch einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung.

Berufungsgericht: Einbauküche ist Zubehör

Dagegen entschied das Berufungsgericht, dass die Einbauküche als Zubehör (§ 97 BGB) anzusehen sei. Es sei beim Verkauf von Häusern oder Eigentumswohnungen häufig üblich, dass Einbauküchen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass der Einbauende von vornherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei Auszug mitzunehmen.

BGH: Verkehranschauung ist maßgeblich

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass entscheidend sei, was Mieter und Vermieter üblicherweise als "Zubehör" ansehen würden. Es sei grundsätzlich anzunehmen, dass ein Mieter die Küche in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen wolle, er also gerade keine Zweckbestimmung treffe, dass die Einbauküche Zubehör werden solle. Da im vorliegenden Fall die Mieter die Küche auch aus eigenen Mitteln angeschafft hätten, liege der Schluss nahe, dass sie auch die Einbauküche nur zur vorübergehenden Nutzung eingebracht hätten und eine Zubehöreigenschaft nicht begründet worden sei.

Berufungsgericht muss erneut prüfen

Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dies solle erneut prüfen, ob in der Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Verkehrsanschauung nicht als Zubehör anzusehen sei. Die Frage könne regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort könne sich im Laufe der Jahre ändern, führte der Bundesgerichtshof aus. Wenn sich eine Zubehöreigenschaft nicht verneinen lasse, komme es maßgeblich auf die Zweckbestimmung der Mieter an, nämlich, ob lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde.

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der Leitsatz

BGB § 97; ZVG §§ 90, 55

Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Vaihingen, Urteil vom 08.02.2007
    [Aktenzeichen: 1 C 499/06]
  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 19.09.2007
    [Aktenzeichen: 1 S 12/07]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2009, Seite: 193
GE 2009, 193

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Dokument-Nr.: 7292 Dokument-Nr. 7292

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