Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2018
- IX ZR 179/17 -
BGH: Bei Anwesenheit einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zur mündlichen Verhandlung muss Gericht einen Dolmetscher bestellen
Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt spielt dabei keine Rolle
Muss oder will eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei eines Rechtsstreits bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein, muss das Gericht gemäß § 185 Abs. 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen. Ob die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall äußerte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 im Rahmen einer Revision zu der Frage der Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte.
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Gericht für eine mündliche Verhandlung gemäß § 185 Abs. 1 GVG von Amts wegen einen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 366 AnwBl 2018, 366 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 930 FamRZ 2018, 930 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 2019, Seite: 155 JR 2019, 155 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 689 MDR 2018, 689 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 779 MDR 2018, 779 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 506 NJW-RR 2018, 506
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28246
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28246
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.