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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2014
IV ZR 55/14 -

Sozial­hilfe­empfänger haben keinen generellen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung

Ausschluss von genereller Aufnahme in den Basistarif gilt auch für Personen mit erstmaligem Leistungsbezug ab dem 1. Januar 2009

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sozial­hilfe­empfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben.

Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, dass sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

Entscheidung der Vorinstanzen

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

BGH verneint generellen Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung

Das hat der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gemäß den Ausführungen des Bundesgerichtshofs haben Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 10.07.2013
    [Aktenzeichen: 23 O 396/12]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.11.2013
    [Aktenzeichen: 20 U 137/13]
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Dokument-Nr.: 18508 Dokument-Nr. 18508

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Kommentare (3)

 
 
Tasko schrieb am 18.07.2014

Hier sind nicht die Asylanten schuld...:

"Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, dass sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen müsse."

Der Klägerin wird die Art der Versicherung eigentlich egal gewesen sein, Hauptsache versichert.

Sie war bei der AOK, das Sozialamt schickt sie zur PKV und diese weist sie ab. Was soll sie denn machen?

Klaus Neugebauer schrieb am 18.07.2014

Parasitäre Wohfahrtsverbände hetzen die Asylanten auf und klagen für sie. Bezahlen müssen das die ehrlich arbeitenden Menschen!

Feodora schrieb am 18.07.2014

Hammer. Kaum zu glauben, was bilden die Asylanten sich ein? Wollen auch noch über die staatliche Leistung hinaus auch noch privat krankenversichert sein. Nur noch absahnen.

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