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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2015
IV ZR 419/13 -

Private Kranken­versicherungen müssen Kosten für Hilfsmittel nicht uneingeschränkt erstatten

Versicherungs­gesellschaft steht für medizinische Hilfsmittel Leistungs­kürzungs­recht zu

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Kranken­versicherungen ihren Kunden die Kosten für Hilfsmitte, nicht ersetzen müssen, wenn diese das medizinisch notwendige Maß übersteigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine private Krankenversicherung ihrer Kundin die komplette Kostenerstattung für ein Hörgerät.

Versicherung beschränkt Kostenerstattung auf medizinische notwendige Leistungen

Der Bundesgerichtshof gab der Krankenversicherung recht. Der Versicherungsgesellschaft stehe auch für medizinische Hilfsmittel wie beispielsweise Hörgeräten ein Leistungskürzungsrecht zu. Die der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ließen klar erkennen, dass Leistungseinschränkungen für Heilbehandlungen sowie sonstige Maßnahmen gelten sollten. Für den verständigen Versicherungsnehmer würde bei der weiteren Lektüre ersichtlich, dass unter dem Begriff "sonstige Maßnahmen" auch Hilfsmittel zu verstehen seien. Dies erschließe sich ihm auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich dass der Versicherer nur für solche Leistungen einstehen wolle, die aus medizinischer Sicht notwendig seien.

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (die Versicherung wurde dort zur Zahlung verurteilt), verwies die Sache allerdings noch einmal zurück, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Kurt Budzinski schrieb am 10.03.2018

Hallo, wer kann mir helfen.

In meinen Versicherungsunterlagen ist die Erstattung von Hilfsmitteln mit 100% ( Außer für Brillen ) Leistung zugesagt.

Frage, kann die Versicherung trotzdem eine Leistungsbegrenzung für ein Hörgerät vornehmen ?

Tina Peters schrieb am 16.10.2017

Hallo vieleicht kann mir ja jemand helfen

Mein Mann tetraplegiker braucht einen speziellen Aktivrollstuhl um sich fortbewegen zu können ein einfacher Rollstuhl ist aufgrund der Lähmung nicht zu bedienen nun lehnt die Krankenversicherung einen neuen Rollstuhl ab bzw 500 Euro laut Hilfsmittelkatalog das heißt mein Mann verliert jegliche mobilität was kann man tun

ich hoffe jemand hat eine Idee

Dr. Anette Oberhauser schrieb am 05.01.2016

Der Bundesgerichtshof präzisiert in dieser Entscheidung das Leistungskürzungsrecht des privaten Krankenversicherers wegen Übermaßbehandlung im Hinblick auf sonstige Maßnahmen. Zu den sonstigen Maßnahmen gehören auch Hilfsmittel. Eine derartige Übermaßbehandlung, die der Versicherer beweisen muss liegt insbesondere dann vor, wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen. Die im Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser vermag Sie in allen Fällen des privaten und gesetzlichen Krankenversicherungsrechts kompetent zu beraten und zu vertreten.

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