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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2015
IV ZR 400/14 -

BGH: Erbunwürdigkeit des Ehemanns infolge Tötungsversuchs an dementer Ehefrau

Anerkennenswerte Motivlage des Erbunwürdigen unerheblich

Versucht der Ehemann seine seit langer Zeit an Demenz erkrankte und nicht mehr ansprechbare Ehefrau zu töten, begründet dies für sich genommen seine Erbunwürdigkeit nach § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Tötungsversuch aufgrund des Gefühls der Aussichtslosigkeit und Verzweiflung getätigt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1991 errichtete ein Ehepaar ein gemeinsames Testament, durch das sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder als Schlusserben. Im Jahr 1997 erkrankte die Ehefrau an Alzheimer, was schließlich zu einer Unterbringung in einem Pflegeheim führte. Infolge eines epileptischen Anfalls im Jahr 2003 musste die Ehefrau durch eine PEG-Sonde ernährt werden. Sie verließ nachfolgend nicht mehr das Krankenzimmer und konnte nicht mehr verbal kommunizieren. Der Ehemann wurde in der Zwischenzeit als Betreuer eingesetzt und besuchte sie regelmäßig. Im Februar 2012 durchschnitt der Ehemann den Verbindungsschlauch zur Sonde. Das Pflegepersonal bemerkte dies jedoch und konnte daher den Schlauch gegen den Willen des Ehemanns wieder reparieren. Einen Monat später verstarb die Ehefrau an einer Lungenentzündung, die in keinem Zusammenhang mit der Tat des Ehemanns stand. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Ehemann unter Depressionen litt und bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Aufgrund der Tat klagte der Sohn auf Feststellung der Erbunwürdigkeit seines Vaters.

Landgericht gab Feststellungsklage statt, Oberlandesgericht wies sie ab

Während das Landgericht Gießen der Feststellungsklage stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Seiner Ansicht nach sei der Ehemann nicht gemäß § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB als erbunwürdig anzusehen gewesen. Er habe zwar vorsätzlich versucht seine Ehefrau zu töten. Die Tat habe jedoch nicht auf eine für Tötungsdelikte typische aggressive Motivation beruht. Der Ehemann habe vielmehr aus Verzweiflung und einer empfundenen Ausweg- und Ahnungslosigkeit den Schlauch durchgeschnitten. Ein minder schwerer Fall einer versuchten Tötung könne nach Überzeugung des Oberlandesgerichts keine Erbunwürdigkeit begründen. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte Erbunwürdigkeit des Ehemanns trotz minder schweren Falls eines Tötungsversuchs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Sohns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Ehemann habe versucht seine Ehefrau zu töten und sei somit nach § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB als erbunwürdig anzusehen gewesen. Zwar wäre eine Erbunwürdigkeit dann nicht gegeben gewesen, wenn die Ehefrau die Tötung verlangt (§ 216 StGB), sie ihrem Ehemann den Tötungsversuch verziehen (§ 2343 BGB) oder der Tötungsversuch auf eine entsprechende Patientenverfügung (§§ 1901 a ff. BGB) beruht hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Motivlage des Erbunwürdigen unerheblich

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme es auf die Motivlage des Erbunwürdigen nicht an. Daher sei selbst dann von einer Erbunwürdigkeit auszugehen, wenn die Tat auf anerkennenswerten Motiven beruhte. Es sei somit unzulässig § 2239 BGB nicht anwenden zu wollen, wenn ein minder schwerer Fall eines Tötungsversuchs vorliegt. Trotz der persönlich äußerst schwierigen Situation habe dem Ehemann nicht das Recht zugestanden, einseitig die Behandlung der Erblasserin abzubrechen, um sie damit zu töten.

Klärung der Schuldfähigkeit des Ehemanns

Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, um die Frage der Schuldfähigkeit des Ehemanns zu klären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Gießen, Urteil vom 27.05.2013
    [Aktenzeichen: 2 O 417/12]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2014
    [Aktenzeichen: 1 U 152/13]
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