Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2024
- IV ZR 341/22 -
Wirksamkeit von Rechtsschutzversicherungsbedingungen zum Schiedsgutachterverfahren
Rechtsschutzversicherungsbedingungen zum Schiedsgutachterverfahren sind rechtswirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln über das Schiedsgutachterverfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wirksam sind.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Der beklagte Versicherer verwendet
Das steht in den beanstandeten Klauseln
In § 3 a der Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Schiedsgutachterverfahren“ auszugsweise:
„(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.
Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. […]
(4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. […]“
Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot und auch keine unangemessene Benachteiligung
Der Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des BGH halten die beanstandeten Klauseln in allen Punkten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und dem damit verbundenen Transparenzgebot stand. Durch die Regelungen würde ein Versicherter auch nicht unangemessen benachteiligt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 08.11.2021
[Aktenzeichen: 18 O 123/21] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2022
[Aktenzeichen: 8 U 336/21]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 34081
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34081
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.