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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2006
IV ZB 20/05 -

BGH ändert Rechtsprechung zum Empfangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes bei Gericht

Gesendete Signale müssen vor Fristablauf bei Gericht eingehen - Ausdruck nicht mehr erforderlich

Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz geht rechtzeitig beim Gericht ein, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall stritten die Parteien um die Leistung aus einer von der Klägerin bei der Beklagten genommenen Einbruchdiebstahlversicherung. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Obliegenheitsverletzungen und lehnt eine Eintrittspflicht ab. Das Landgericht wies die Klage ab. Nach form- und fristgerechter Berufungseinlegung und Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 14. Juli 2004 übermittelten die Anwälte der Klägerin dem Berufungsgericht mit zwei Telefaxsendungen eine siebenseitige Berufungsbegründung nebst Anlagen. Eine erste Telefaxverbindung am 14. Juli 2004 ab 23:55:40 h mit einer Dauer von vier Minuten 24 Sekunden, also bis am 15. Juli 2004 um 00:00:04 h. Mit ihr wurden die siebenseitige Berufungsbegründung sowie zwei Seiten Anlagen übermittelt. Eine zweite Telefaxverbindung am 15. Juli 2004 ab 00:02:08 h diente der Übermittlung weiterer Anlagen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Richter argumentierten, dass ein Schriftsatz erst dann beim Gericht eingegangen sei, wenn das Telefaxgerät des Gerichts es ausgedruckt habe. Hier war das Telefaxgerät so eingestellt, dass es erst nach dem Empfang mit dem Ausdruck begann.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ging die Klägerin im Wege einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof vor.

Die Karlsruher Richter hoben die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Empfangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes komme es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen wurden. Eine früher vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht, nach der auf den Zeitpunkt des Ausdrucks abgestellt worden sei, werde den technischen Gegebenheiten der Telekommunikation nicht mehr gerecht.

Frühere Auffassungen gingen davon aus, dass "Eingabe" und "Ausdruck" zu ein und demselben Zeitpunkt stattfänden. Das sei bei den Telefaxgeräten heutiger Bauart nicht mehr der Fall. Der Ausdruck erfolge oft nicht mehr während der Übermittlung sondern danach.

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Signale an das Faxgerät stehe auch im Einklang mit dem seit 1. August 2001 gültigen § 130 a ZPO. Diese Vorschrift erfasse zwar keine Telefaxe sondern E-Mails, gleichwohl ginge es auch um die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege. Bei der Übermittlung von Dokumenten per E-Mail werde auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem diese im vom Gericht dafür vorgesehenen Gerät gespeichert werden. Daher vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, bei der Übermittlung durch Telefax (weiterhin) grundsätzlich auf den Ausdruck des Telefax beim Gericht abzustellen.

Den Einwand, dass das Gericht erst mit dem Ausdruck in der Lage sei, vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis zu nehmen, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Sie verglichen das Telefax mit einem normalen Schriftsatz, der z.B. in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen werde. Damit das Gericht von Inhalt Kenntnis nehmen könne, müsse der Schriftsatz zunächst aus dem Briefkasten genommen werden und in aller Regel ein Briefumschlag entfernt werden. Gleichwohl sei hier anerkannt, dass für die Fristwahrung schon der rechtzeitige Einwurf in den Briefkasten des Gerichts genüge. Entnahme aus dem Briefkasten und Entfernen des Briefumschlages zählten bereits zur Weiterbearbeitung des Schriftsatzes durch das Gericht. Dem entspreche es, den Ausdruck des Fax durch das Gericht ebenfalls lediglich als gerichtsinterne Weiterbearbeitung eines bereits im elektronischen Briefkasten - dem Speicher - eingegangenen Dokuments anzusehen.

Vorinstanzen:

OLG Hamm, Entscheidung v. 25.02.2005 - 20 U 98/04

LG Hagen, Entscheidung v. 25.02.2004 - 2 O 397/03

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der Leitsatz

ZPO § 520 Abs. 2

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2006
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 167, Seite: 214 BGHZ 167, 214

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Dokument-Nr.: 2737 Dokument-Nr. 2737

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