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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2018
- III ZR 391/17 -
Kein Erstattungsanspruch für die Beförderung von "Sky-Marshals" gegen die Bundesrepublik Deutschland
Klage eines Luftfahrtunternehmens erfolglos
Luftfahrtunternehmen haben keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter ("Sky-Marshals") an Dritte entrichten müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall ist die Klägerin ein deutsches
Innerhalb von 7 Jahren knapp 2,3 Mio. € an passagierbezogene Zahlungen entrichtet
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung passagierbezogener Zahlungen, die sie für die
Klägerin: Gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung schließe Zahlungen an Dritte aus
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen
Klage und Berufung der Klägerin abgewiesen
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
BGH bestätigt vorinstanzliche Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Keine gesetzliche Unterscheidung zwischen nationale und internationale Flüge
Ein Ausgleichsanspruch scheitert daran, dass die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG auch die hier geltend gemachten passagierbezogenen Aufwendungen erfasst. Die
Weiterbeförderung zum Zielflughafen und Rückflug tatsächliche Folge der Aufgabenwahrnehmung
Unabhängig davon, ob die Polizeibeamten nur im deutschen Luftraum hoheitliche Befugnisse haben, bezieht sich die Pflicht zur unentgeltlichen
Keine Veranlassung einer einschränkenden Normauslegung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit
Die "Unentgeltlichkeit" der
Beförderungspflicht dient hauptsächlich der Vorbeugung und Abwehr von Gefahr für Gesundheit und Leben anderer Mitreisender
Die Heranziehung der im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen zur unentgeltlichen
Pflicht zur kostenlosen Beförderung verhältnismäßig
Die Pflicht zur kostenlosen
Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr höher als im Bahnverkehr
Etwaige Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen - von der Pflicht zur unentgeltlichen
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:
§ 4 a Bundespolizeigesetz (BPolG):
1Die
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG):
(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die
1. ...
2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben
3. ...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 11 O 245/14] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.03.2017
[Aktenzeichen: 2 U 12/16]
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Dokument-Nr. 26237
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