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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013
- III ZR 231/12 -
BGH: Fristlose Kündigung des DSL-Anschlusses nach misslungener Rufnummermitnahme
Risiko der Rufnummerübertragung trägt bei Übernahme einer Gewährleistung das Telekommunikationsunternehmen
Wirbt ein Telekommunikationsunternehmen mit dem Slogan "Wir erledigen dann alles Weitere für Sie", gewährleistet es damit unter anderem die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer. Misslingt die Rufnummerübernahme, so ist der Kunde berechtigt, den DSL-Anschluss fristlos zu kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Internetnutzer seinen Anbieter für den
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kunde den Vertrag wirksam gekündigt. Zahlungsansprüche seitens des Anbieters haben daher nicht bestanden. Denn preist ein Telekommunikationsunternehmen an, es wird bei einem Anbieterwechsel alles für den Kunden erledigen, übernehme es das Risiko von eventuell auftretenden Problemen bei der Umstellung. Gegen das Berufungsurteil legte der Anbieter Revision ein.
Anspruch auf monatliche Gebühr bestand nicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision zurück. Dem Anbieter haben keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Gebühr zugestanden, denn der DSL-Vertrag sei wirksam gekündigt worden.
Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung lag vor
Die außerordentliche,
Fehler stammte aus Risikobereich des Anbieters
Der Fehler bei der Übertragung der Rufnummer habe nach Auffassung der Bundesrichter zudem aus dem Risikobereich des Anbieters gestammt. Denn dieser habe die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der Rufnummer für den Kunden, übernommen. Das Landgericht habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass in den Angaben des Anbieters, "alles Weitere" für den Kunden zu erledigen, entnommen werden konnte, dass die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer gewährleistet wird und dass die dafür notwendigen Schritte gegenüber dem vormaligen Anbieter ergriffen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 06.01.2012
[Aktenzeichen: 209 C 57/11] - Landgericht Berlin, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: 50 S 13/12]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 339 K&R 2013, 339 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 398 MMR 2013, 398 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2021 NJW 2013, 2021
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Dokument-Nr. 16315
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