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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2018
- III ZR 211/17 -
BGH: Landkreis haftet für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unschuldigen aufgrund verwechselter Kennzeichen
Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle muss Kennzeichen auf Fehler des Schilderherstellers prüfen
Kommt es bei der Herstellung eines Kennzeichens zu einem Fehler, so muss dies der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle auffallen. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften Kennzeichens zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Unschuldigen, so haftet dafür der zuständige Landkreis. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Halter eines Motorrads wurde von der Kfz-Zulassungsbehörde ein Kennzeichen mit der Buchstabenkombination "-WT 9" zugeteilt. Aufgrund eines Fehlers beim Schilderhersteller erhielt er aber ein Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9". Der Angestellten bei der Zulassungsbehörde fiel dies beim Abstempeln nicht auf und versah daher das fehlerhafte Kennzeichenschild mit der Zulassungsplakette. Das Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9" war aber bereits einen anderen Motorradfahrer zugeteilt worden. Als der Motorradfahrer mit dem fehlerhaften Kennzeichen bei einer Geschwindigkeitskontrolle in Österreich im Juni 2015 geblitzt wurde, wurde der andere Motorradfahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Es kam zu einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, wodurch ihm Anwaltskosten entstanden sind, die er nunmehr vom Landkreis als Schaden ersetzt verlangt.
Landgericht weist Klage ab, Oberlandesgericht gibt ihr statt
Während das Landgericht Rottweil die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Stuttgart statt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Amtspflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Die Angestellte des Beklagten habe fahrlässig ihre Amtspflicht verletzt, als sie das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmende Kennzeichenschild abstempelte. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte sie den
Inhaber eines Kennzeichens muss auf Richtigkeit seines Kennzeichens vertrauen dürfen
Der Inhaber eines Kennzeichens sei auch in den Schutzbereich der der Zulassungsbehörde obliegenden Amtspflichten einbezogen, so der Bundesgerichtshof. Jeder Halter habe ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse daran, dass das ihm als Unterscheidungsmerkmal des Fahrzeugs zugewiesene Kennzeichen - "sein" Kennzeichen - kein zweites Mal vergeben und dies bei späteren Zulassungsvorgängen anderer Halter bei der Zuteilung und bei der Kontrolle des zur Abstempelung vorgelegten Schildes auch sichergestellt werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Rottweil, Urteil vom 08.02.2017
[Aktenzeichen: 6 O 70/16] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017
[Aktenzeichen: 4 U 36/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 794 MDR 2018, 794 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2264 NJW 2018, 2264 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 379 NZV 2018, 379 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 741 VersR 2018, 741
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Dokument-Nr. 27370
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