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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2018
III ZR 211/17 -

BGH: Landkreis haftet für Ordnungs­widrig­keiten­verfahren gegen Unschuldigen aufgrund verwechselter Kennzeichen

Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle muss Kennzeichen auf Fehler des Schilderherstellers prüfen

Kommt es bei der Herstellung eines Kennzeichens zu einem Fehler, so muss dies der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle auffallen. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften Kennzeichens zu einem Ordnungs­widrig­keiten­verfahren gegen einen Unschuldigen, so haftet dafür der zuständige Landkreis. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Halter eines Motorrads wurde von der Kfz-Zulassungsbehörde ein Kennzeichen mit der Buchstabenkombination "-WT 9" zugeteilt. Aufgrund eines Fehlers beim Schilderhersteller erhielt er aber ein Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9". Der Angestellten bei der Zulassungsbehörde fiel dies beim Abstempeln nicht auf und versah daher das fehlerhafte Kennzeichenschild mit der Zulassungsplakette. Das Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9" war aber bereits einen anderen Motorradfahrer zugeteilt worden. Als der Motorradfahrer mit dem fehlerhaften Kennzeichen bei einer Geschwindigkeitskontrolle in Österreich im Juni 2015 geblitzt wurde, wurde der andere Motorradfahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Es kam zu einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, wodurch ihm Anwaltskosten entstanden sind, die er nunmehr vom Landkreis als Schaden ersetzt verlangt.

Landgericht weist Klage ab, Oberlandesgericht gibt ihr statt

Während das Landgericht Rottweil die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Stuttgart statt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe, da die Angestellte des beklagten Landkreises schuldhaft ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Amtspflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Die Angestellte des Beklagten habe fahrlässig ihre Amtspflicht verletzt, als sie das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmende Kennzeichenschild abstempelte. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte sie den Fehler des Schilderherstellers erkennen und mangels Übereinstimmung mit dem zugeteilten Kennzeichen von einer Abstempelung Abstand nehmen müssen.

Inhaber eines Kennzeichens muss auf Richtigkeit seines Kennzeichens vertrauen dürfen

Der Inhaber eines Kennzeichens sei auch in den Schutzbereich der der Zulassungsbehörde obliegenden Amtspflichten einbezogen, so der Bundesgerichtshof. Jeder Halter habe ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse daran, dass das ihm als Unterscheidungsmerkmal des Fahrzeugs zugewiesene Kennzeichen - "sein" Kennzeichen - kein zweites Mal vergeben und dies bei späteren Zulassungsvorgängen anderer Halter bei der Zuteilung und bei der Kontrolle des zur Abstempelung vorgelegten Schildes auch sichergestellt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Rottweil, Urteil vom 08.02.2017
    [Aktenzeichen: 6 O 70/16]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017
    [Aktenzeichen: 4 U 36/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 794
MDR 2018, 794
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2264
NJW 2018, 2264
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 379
NZV 2018, 379
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 741
VersR 2018, 741

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Dokument-Nr.: 27370 Dokument-Nr. 27370

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 08.05.2019

kann teuer werden, wenn keiner Schuld sein will. Das Ergebnis hätte ich als Laie vorher sagen können, denn auf keine Fall war der Halter Schuld.

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