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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2011
III ZR 157/10 -

BGH: Handy-Sperre aus geringfügigem Anlass unzulässig

Vertragsklauseln überzogen und kundenfeindlich

Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren. Das hat der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mobilfunkdienstleister E-Plus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.

E-Plus droht bei missbräuchlicher Anschlussnutzung mit vollständiger Sperre

Das Unternehmen behielt sich außerdem vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung drohte E-Plus mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält.

BGH: Acht von neun strittigen Vertragsklauseln unzulässig

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt einige dieser Klauseln für überzogen und kundenfeindlich. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und untersagte E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Zulässig ist dem Bundesgerichtshof zufolge eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann. Das Urteil ist für die gesamte Branche von Bedeutung. Auch andere Firmen sind nun aufgefordert, ähnlich gestaltete Vertragsklauseln zu ändern.

Klagen gegen Handy-Sperrungen wegen geringfügigen Zahlungsverzugs auch in anderen Fällen erfolgreich

Im Jahr 2008 hatte die Verbraucherzentrale 19 Mobilfunkunternehmen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt und zum Teil verklagt, größtenteils mit Erfolg. Erst diesen Februar hatte der Bundesgerichtshof eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar für unzulässig erklärt, die eine Handy-Sperrung ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorsah (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.02.2011 - III ZR 35/10 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2011, Seite: 506
CR 2011, 506

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Dokument-Nr.: 11950 Dokument-Nr. 11950

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