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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2013
- II ZR 74/12 -
Sportverein ist an Entscheidung seines Berufungsausschusses über Lizenzverhältnis mit Berufsboxer gebunden
Bundesgerichtshof entscheidet über Entzug der Lizenz als Berufsboxer aus gesundheitlichen Gründen
Ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, muss sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen und ist gegenüber dem Mitglied daran gebunden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine
"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich [...] einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die
Sportverband verweigert Erlaubnis für Teilnahme an Boxveranstaltungen
Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei. Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.
Kläger fordert Schadensersatz von Sportverband
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die
OLG verneint Bestehen eines Lizenzverhältnisses zwischen den Parteien
Das Landgericht Hamburg hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe.
Lizenzverhältnis bestand aufgrund der Aufhebung der Vereinsmaßnahme durch den Vereinsausschuss weiter
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Das Lizenzverhältnis bestand über den 13. August 2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2009
[Aktenzeichen: 315 O 258/08] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.02.2012
[Aktenzeichen: 3 U 10/10]
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Dokument-Nr. 15710
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