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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2005
- II ZR 283/03 -
Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer BGB-Gesellschaft beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Auch Neueinsteiger haftet - keine Anwendung auf Lieferungen aus Versorgungsverträgen
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02 -, insofern in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall – es ging um einen Junganwalt, der für die Rückzahlung von vor seinem Beitritt eingezahlten Honorarvorschüssen haften sollte - die Haftung des Neugesellschafters gleichwohl abgelehnt und ausgesprochen, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten. Auf diesen
Das klagende städtische Gasversorgungsunternehmen hatte Ende 2000/Anfang 2001 aufgrund von Lieferverträgen, die nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten im Jahre 1999 geschlossen worden waren, Gas für zwei Mietshäuser geliefert, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehen, deren Mitgesellschafter der Beklagte bis Ende 1998 gewesen war und der er dann wieder ab Januar 2000, also auch zur Zeit der Gaslieferungen, angehörte. Seine Inanspruchnahme als
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt. Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden An-sicht im Schrifttum angenommen, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen wie dem vorliegenden Versorgungsvertrag die durch die Einzellieferungen ausgelösten Ver-bindlichkeiten bereits in dem Moment begründet sind, in dem der Versorgungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Einzellieferungen entstehen nicht jeweils „neue“ Verbindlichkeiten. Deshalb handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen für die aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 1999 in 2000/2001 erbrachten Lieferungen um bei Eintritt des Beklagten bereits begründete Verbindlichkeiten gemäß § 130 HGB (sog. Altverbindlichkeiten). Deswegen stellt sich hier das Problem, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, ihm sei als neu beigetretenem
Demgegenüber hat der II. Zivilsenat in der heute verkündeten Entscheidung klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf
Vorinstanzen:
Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 20. Dezember 2002 – 2 O 438/01
Oberlandesgericht Düsseldorf – Entscheidung vom 15. August 2003 – 22 U 16/03
vgl. auch: BGH, Urt. v. 7.04.2003: Bundesgerichtshof zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 171/05 des BGH vom 12.12.2005
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Dokument-Nr. 1447
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